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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Pixochrome - die AGB
Stand: Juli 2007 (hier geht es zur alten Version, Stand: Oktober 2005)

1) Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder Britta Hackenberger bzw. Pixochrome erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Britta Hackenberger / Pixochrome weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Britta Hackenberger / Pixochrome, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 Britta Hackenberger / Pixochrome überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 Britta Hackenberger / Pixochrome hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Britta Hackenberger / Pixochrome zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2) Vergütung

2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und / oder Reinzeichnungen mitgeliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist Britta Hackenberger / Pixochrome berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die Britta Hackenberger / Pixochrome für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3) Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Britta Hackenberger / Pixochrome hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlags-Zahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

3.2 Bei Zahlungsverzug kann Britta Hackenberger / Pixochrome Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon unberührt.

4) Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

4.2 Britta Hackenberger / Pixochrome ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Britta Hackenberger / Pixochrome entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Britta Hackenberger / Pixochrome abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Britta Hackenberger / Pixochrome im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5) Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.4 Britta Hackenberger / Pixochrome ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Comupter erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dieses gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Britta Hackenberger / Pixochrome dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Britta Hackenberger / Pixochrome geändert werden.

6) Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Britta Hackenberger / Pixochrome Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch Britta Hackenberger / Pixochrome erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Britta Hackenberger / Pixochrome berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber Britta Hackenberger / Pixochrome 3 bis 5 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Britta Hackenberger / Pixochrome ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7) Haftung

7.1 Britta Hackenberger / Pixochrome verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2 Britta Hackenberger / Pixochrome verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3 Sofern Britta Hackenberger / Pixochrome notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Britta Hackenberger / Pixochrome. Britta Hackenberger / Pixochrome haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für Britta Hackenberger / Pixochrome.

7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet Britta Hackenberger / Pixochrome nicht.

7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei Britta Hackenberger / Pixochrome geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

8) Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Britta Hackenberger / Pixochrome behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Britta Hackenberger / Pixochrome eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller der Britta Hackenberger / Pixochrome übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Britta Hackenberger / Pixochrome von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9) Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

9.1 Bei Projekten, die individuelle und kundenspezifische Elemente enthalten, hat der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht insbesondere in der Anlieferung von geeigneten Informationen und Unterlagen in digitaler oder gedruckter Form.

9.2 Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers umfasst auch die termingerechte Bereitstellung der Unterlagen. Verzögerungen bei Bereitstellung können zu Terminänderungen durch Britta Hackenberger / Pixochrome führen. Soweit Britta Hackenberger / Pixochrome bereits Leistungen erbracht hat, sind diese als Teilleistungen zur Berechnung anzunehmen.

9.3 Erbringt ein Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, so sind die hiermit daraus entstehenden Folgen vom Auftraggeber zu tragen.
Werden bestimmte Daten, Unterlagen, Informationen oder Termine, die für die vereinbarte Leistung wichtig sind, nicht erbracht, vorenthalten oder nicht weitergegeben, so trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Britta Hackenberger / Pixochrome haftet für das schuldhafte Versäumnis des Auftraggebers nicht.

10) Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort ist Hamburg.

10.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.